Die Paragrafen 16 (Tatbestandsirrtum) und 17 (Verbotsirrtum)
des Strafgesetzbuches sind besonders gut geeignet
um Willkür zu verbrämen.Was ist Tatbestandsirrtum?
Klassisches Beispiel: Baron S und Bischof K
im schwarzen Talar gehen zur Jagd.
Baron S erschießt den Bischof K. Baron S behauptet,
er habe sein Monokel zu Haus vergessen und den
Bischof K für ein schwarzes Wildschwein gehalten.
Dem Baron S wird daraufhin, wenn er sich nicht anderweitig
unbeliebt gemacht hat, ein Tatbestandsirrtum
zugebilligt. Baron S kann nicht mehr wegen Mord und
Totschlag, sondern höchstens noch für fahrlässige
Tötung bestraft werden.
Und der Verbotsirrtum?
Die Umsonst-Freaks, die neulich in Kassel eine H&M-Filiale
ausgeräumt haben, könnten auf die Idee verfallen
sich mit einem Verbotsirrtum zu rechtfertigen:
Privateigentum sei ihnen fremd. Sie hätten wohltätig
Kleidung dort genommen, wo sie im Überfluss vorhanden sei,
und die Kleidung an Bedürftige in Kassels Straßen verteilt.
Dass sie, die Umsonst-Freaks, etwas Verbotenes getan hätten,
sei ihnen überhaupt ncht bewusst. Sie müssten darum straffrei
bleiben.
Die Umsonst-Freaks haben keine Chance, da sie sich bestimmt
schon unbeliebt gemacht haben.
Eigentlich soll der Verbotsirrtum nur bei Geschäften in Betracht
gezogen werden, die so kompliziert sind, dass auch den
Gerichten die rechtliche Bewertung schwer fällt.
Maßgeblich ist das aktuelle Urteil des höchsten Gerichts.
Der Täter, der sich mit einem Verbotsirrtum rechtfertigen will,
sollte nachweisen können, dass er fachkundigen Rat gesucht
und die Auskunft erhalten hat, er sei auf der rechtlich
einwandfreien Seite gewandelt.
Wird § 17 StGB zitiert, ist praktisch immer ein besonders
übler Betrug im Gang. Bekanntestes Beispiel ist der
Henrichs-Skandal.
Der ehemalige IG-Vorsitzende Franz Steinkühler bekam nach
fragwürdigen Immobiliengeschäften Angst, er könne
belangt werden. Hessen wurde von der SPD beherrscht.
Also ging Gewerkschaftsbonze Steinkühler zum SPD-Bonzen Henrichs,
damals Präsident des hessischen Verfassungsgerichts und
des Oberlandesgerichts zugleich. Steinkühler gab bei Henrichs
ein Rechtsgutachten in Auftrag, aus dem hervorging, dass er, Steinkühler,
sich korrekt verhalten hätte. Mit diesem Gutachten wurde eine Anklage
Steinkühlers unmöglich, da er sich auf einen Verbotsirrtum berufen konnte.
Die Schiebung wurde bekannt, weil Henrichs ein exorbitantes Honorar
kassierte, das indessen Steinkühler nicht aus eigener Tasche bezahlte.
Steinkühler hat sich zu viel Mühe gemacht. In der Praxis gilt die Regel:
Justizangehörige und ihre Begünstigten können sich immer dann,
wenn sie einer Straftat überführt worden sind, auf einen
Tatbestands- oder Verbotsirrtum berufen, die anderen aber nicht.
Es ist ähnlich wie mit der Rechtsbeugung oder der Strafvereitlung
im Amt. Ein Richter oder Staatsanwalt, dem Rechtsbeugung
nachgewiesen worden ist, behauptet einfach, er habe es
nicht absichtlich getan. Damit ist die Sache für ihn erledigt.
Die letzten Missbräuche der §§ 16 und 17 StGB haben sich
die Staatsanwaltschaften beim
Wolfsangel-Skandal
geleistet. OStA Jörg von der Staatsanwaltschaft Marburg
hat den Wolfsangel-Beschuldigten freigesprochen,
indem er ihm einen Tatbestandsirrtum zubilligte.
Lesen Sie Jörg Einstellungsbescheid ganz unten auf
http://www.althand.de/polnaz.html .
OStA Rückert von der Generalstaatsanwaltschaft wollte
zeigen, dass er noch klüger ist als der ihm untergebene Jörg.
Nein, so äußerte Rückert, es sei kein Tatbestandsirrtum,
sondern ein Verbotsirrtum, weshalb der Wolfsangel-Beschuldigte
davonkommen müsse. Lesen Sie Rückerts Bescheid auf
http://www.eucars.de/blindeye/Images/Fig%205.htm ,
besonders seine Seite 3
http://www.eucars.de/blindeye/Images/Fig%205-3.htm .
Das grundsätzliche Problem ist: Die westdeutsche Justiz
wurde nie entnazifiziert. Die gegenwärtige Generation hat
zwar das Dritte Reich nicht mehr erlebt, wurde aber von
nationalsozialistischen Juristen ausgebildet und trägt
deren Fehlbegriffe weiter.
Ulrich Brosa