In der Entscheidung heißt es u. a.; "1. Die Bf ist in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Dem Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der angegriffene Beschluss des LG lässt nicht erkennen, dass es den Vortrag der Bf überhaupt einer konkreten Bewertung unterzogen hat. Das LG hat sich mit den Einzelheiten des Vortrags der Bf und den von ihr vorgelegten Unterlagen nicht auseinandergesetzt.
Auch das OLG lässt wesentlichen Vortrag der Bf unberücksichtigt. Es übergeht im Rahmen seiner tatsächlichen Würdigung eine Reihe von objektiv belegten Umständen, die für die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Bf sprechen. "
Beschluss vom 19. Oktober 2004 – 2 BvR 779/04 –
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